Das Kammergericht Berlin (Senat für Familiensachen) hat mit seinem Beschluss vom 28.06.2017 zu dem Aktenzeichen 13 UF 75/16 festgestellt, dass selbst titulierter Kindesunterhalt aufgrund nicht zeitnaher Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs verwirkt sein kann.

Die Verwirkung eines Anspruchs ersetzt sowohl das Vorliegen eines Zeitmoments als auch das Vorliegen eines Umstandsmoments voraus. Das Kammergericht hat beschlossen, dass

Auch bei einem tituliertem Unterhaltsrückstand […] das Zeitmoment der Verwirkung grundsätzlich nach einem Jahr der Untätigkeit“

erfüllt ist. Hinzutreten muss jedoch das Umstandsmoment. Dieses ist dann gegeben, wenn der Titelgläubiger Vollstreckungsmaßnahmen unterlässt, obwohl es Hinweise auf eine deutlich gebesserte wirtschaftliche Lage des Titelschuldners gibt und die Vollstreckung demzufolge Erfolg versprechen sein würde. Ferner sieht das erkennende Gericht einer Erfüllung des Umstandsmoments darin, dass der Titelgläubiger sich über einen längeren Zeitraum mit der Zahlung eines hinter dem titulierten Betrag deutlich zurückbleibenden Teilbetrages zufrieden gibt. Das Umstandsmoment ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die vom Titelgläubiger angedrohte Zwangsvollstreckung unterbleibt, weil sie erkennbar aussichtslos ist.

Konsequenzen für die Praxis

Sofern ein Elternteil über einen titulierten Kindesunterhaltsanspruch verfügt, sollte die aus diesem Titel jährlich vollstreckt werden, um der Gefahr einer Verwirkung vorzubeugen. Ansonsten könnte der Titelschuldner Verwirkung entgegenhalten, sodass der geschuldete Kindesunterhalt nicht geleistet werden muss.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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