Wie berichtet, klagten wir gegen die Firma The Archive AG u. a. auf Feststellung, dass unser Mandant – vereinfacht dargestellt – durch das bloße Streamen, also Ansehen von auf dem Portal RedTube zu diesem Zweck veröffentlichten Filmen auf dem heimischen PC gerade keine Urheberrechte der Beklagten verletzt hatte.
So zumindest hatten es Urmann + Collegen (auf die kommen wir noch gesondert zurück…) in den von ihnen massenhaft versandten Abmahnungen aber behauptet.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 28.05.2014 nun feststellt (Az.: 539 C 79/14):
Danach verletzte
der Kläger keine, insbesondere keine Urheber- und verwandten Rechte der Beklagten durch das von ihr behauptete „Streaming“ der vom Betreiber des Videoportals „RedTube“ unter den URLs […], […] und […] zu diesem Zweck bereit gehaltenen pornografischen Filme an den PC des Klägers […]“
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen den Kläger aus den von ihr in drei gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Abmahnungen vom 05.12.2013 behaupteten Urheberrechtsverletzungen, insbesondere keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten hat.“
„Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen“
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Soweit der aus Gründen des Jugendschutzes leicht gekürzte Tenor des Urteils vorab.
Auf die lesenswerten Entscheidungsgründe komme ich gesondert zurück.