Der BGH entschied am 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14, dass es sich bei dem Transport minderjähriger Mitglieder eines Amateursportvereins durch Familienangehörige zu Sportveranstaltungen um eine Gefälligkeit handelt.
Sachverhalt
Die Enkelin der Klägerin ist Mitglied eines Amateursportvereins und spielt dort in der Mädchenfußballmannschaft. In diesem Rahmen nimmt Sie an Sportveranstaltungen teil. Die Klägerin wollte ihre Enkelin zu einer Sportveranstaltung bringen, damit diese für den Verein an der Hallenkreismeisterschaft teilnehmen kann. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Amateursportverein Schadensersatz und Schmerzensgeld für die aufgrund des Unfalls erlittenen Schäden.
Aus den Entscheidungsgründen des BGH
Nach Ansicht des BGH kann die Klägerin keinen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, da es sich bei der Fahrt zu einer Sportveranstaltung um eine Gefälligkeit handelt.
Ob eine Gefälligkeit oder eine Geschäftsführung vorliegt, hänge vom Rechtsbindungswillen ab. Dies ist im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beurteilen.
Ein Rechtsbindungswille wird angenommen, wenn für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende selbst ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Weiterhin sind die Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen.
Der BGH beurteilte das Bringen von minderjährigen Mitgliedern eines Sportvereins zu Sportveranstaltungen grundsätzlich als eine reine Gefälligkeit. Dies hat zur Konsequenz, dass damit Aufwendungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Sportverein ausscheiden. Grund dafür sei, dass es dem üblichen Ablauf entspricht, dass die Eltern der minderjährigen Mitglieder selbst für den Transport verantwortlich sind.
Es sei aber möglich, eine anderslautende Absprache zu treffen.
Fazit
Mangels Rechtsbindungswillens liegt beim typischen Bringdienst kein Geschäft vor, sodass Schadensersatzansprüche ausscheiden.
Anne Riemann
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
- Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)