Aus der Praxis besteht der Eindruck, dass der bereits mit Wirkung zum 29.07.2014 in Kraft getretene § 288 Abs. 5 BGB weitgehend unbemerkt blieb. Nach dieser Vorschrift hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt auch im Arbeitsrecht, jedoch im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer als Verbraucher zu qualifizieren ist, lediglich für die Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.
Eine solche Pauschalforderung dürfte bei jeder Art der Entgeltforderung anfallen, so bspw. auch bei geschuldeten Zuschlägen, Provisionen, Aufwendungsersatz etc. Da für die Zahlungspflicht des Arbeitgebers regelmäßig eine kalendarische Bestimmung vorliegt, bedarf es keiner weiteren Mahnungen. Es handelt sich nicht um einen Lohnbestandteil, sodass die 40,00 € „netto“ geschuldet sind. Schließlich ist noch der Umstand zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 229 § 34 EGBGB ein Übergangsrecht besteht. Zunächst gilt § 288 Abs. 5 BGB nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Für vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse ist die Vorschrift jedoch anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.07.2016 erbracht wird, sodass ab diesem Zeitpunkt alle Arbeitsverhältnisse betroffen sind.
Konsequenz für die Praxis
In der Praxis wirkte sich ein geringfügiger Zahlungsverzug bislang kaum aus. Zinsen wurden aufgrund ihrer Geringfügigkeit regelmäßig nicht verfolgt. Dies könnte sich bei zunehmender Wahrnehmung des § 288 Abs. 5 BGB ändern. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann auch nicht arbeitsvertraglich abbedungen werden, da dies durch § 288 Abs. 6 BGB ausgeschlossen ist. Er kann somit allenfalls von Ausschlussfristen erfasst sein.
Nikolai Manke
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
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