Mit Urteil vom 02.11.2016 (10 AZR 596/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten, zu denen auch die Durchführung eines Personalgespräches gehört, zu erfüllen. In diesem Zusammenhang hat das BAG aber auch ausgeführt, dass es dem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit nicht gänzlich untersagt ist, mit einem erkrankten Arbeitnehmer in zeitlich angemessenem Umfang in Kontakt zu treten. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer sei jedoch im Falle einer solchen Kontaktaufnahme nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erschienen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Gegenstand der Entscheidung war eine Abmahnung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Personalgespräch erschien und die das BAG aus den dargestellten Erwägungen für unzulässig hielt.

Konsequenzen für die Praxis

Wenn ein Arbeitgeber während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Klarheit über die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit gewinnen will, empfiehlt es sich, sofern der Arbeitnehmer zu einem entsprechend terminierten Gespräch nicht erscheint, den Arbeitnehmer selbst aufzusuchen. Nach der Entscheidung des BAG steht fest, dass der Arbeitnehmer nicht im Betrieb erscheinen muss, jedoch erscheint es angemessen, den Arbeitnehmer zu kontaktieren, um zur Klärung der aus Sicht des Arbeitgebers aufklärungsbedürftigen Situation, ein entsprechendes Gespräch beim Arbeitnehmer zu führen. Dies wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit eine Qualität aufweist, in der es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, ein Gespräch zu führen.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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