Trotz zunehmender Datenmengen und Notwendigkeiten zur Datenpflege, ist das Thema Datenschutz vor allem in kleineren Betrieben häufig stark vernachlässigt. So ist es teilweise noch nicht einmal bekannt, dass in Betrieben mit mind. 10 beschäftigten Arbeitnehmern gemäß § 4 f Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist. Nach den Vorgaben des Gesetzes ist er der Unternehmensleitung unmittelbar zu unterstellen und im Rahmen seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Aufgrund der verantwortungsvollen Aufgabe und der daraus resultierenden Konfliktpotentiale genießt der Datenschutzbeauftragte gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG einen besonderen Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis eines solchen Mitarbeiters ist nicht ordentlich kündbar. Es kann ausschließlich außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit nach.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 13.04.2016 (27 Ca 486/13) auch dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten diesen Kündigungsschutz zugestanden, sofern er in seiner Amtszeit tatsächlich die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ausgeübt hat. Diese Entscheidung entspricht den Grundsätzen, die bereits zum Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern in Betriebsräten höchstrichterlich geklärt sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie – sofern tatsächlich Rechtsmittel ergriffen werden – einer weiteren Überprüfung standhält.

Konsequenzen für die Praxis

Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Der Arbeitgeber kommt somit an der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht vorbei. Sofern er die Konsequenzen zum besonderen Kündigungsschutz vermeiden will, bedarf es der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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