In Ehegattentestamenten findet man landläufig die Regelung, dass sich die Eltern testamentarisch wechselseitig zu Erben und ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden einsetzen. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Längstlebende an diese Regelung gebunden. Er kann testamentarisch nicht anderweitig verfügen, wenn dieses nicht ausdrücklich in dem Ehegattentestament vorbehalten ist. Dem Längstlebenden verbleibt aber das Recht zur lebzeitigen Verfügung über sein Vermögen. Er kann potentielle Erbmasse verkaufen, verbrauchen und zu Lebzeiten an die späteren Erben verschenken. Eine Ausgleichung bei dem späteren Erbfall kommt nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zu Stande (§§ 2052, 2050, 2051 ff. BGB).

Der BGH hatte sich in einer Entscheidung vom 28.09.2016 (IV ZR 513/15)  mit der Frage zu befassen, ob ein unentgeltlicher Grundstücksübertragungsvertrag an einen späteren Erben, in welchem sich der Längstlebende einen Nießbrauch vorbehielt sowie dem Übernehmer eine Pflegeverpflichtung auferlegte, als (gemischte) Schenkung zu beurteilen ist. Die Vorinstanz war der Auffassung, der Nießbrauch sowie die Pflegeverpflichtungen seien bei der Beurteilung, ob eine Schenkung vorliegt, unbeachtlich. Dem ist der BGH entgegengetreten. Dingliche Belastungen-wie ein Nießbrauch- mindern von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewandten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Wertes in Abzug zu bringen. Der vorbehaltene Nießbrauch ist mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzung anzusetzen (BGH Urteil vom 17.01.1996 – IV ZR 214/94).

Eine übernommene Pflegeverpflichtung ist gleichfalls zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Bewertung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsschluss. Es kommt nicht darauf an, wie sich die späteren Umstände tatsächlich entwickeln.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zur lebzeitigen Verfügung missbraucht hat. Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Betrachters  die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein derartiges Interesse kann in Betracht kommen, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggf. auch Pflege geht (BGH Urteil vom 26.10.2011- IV ZR 72/11). Auch, wenn der Erblasser in der Erfüllung einer Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank ausdrücken will.

Konsequenzen für die Praxis

Bereits bei der Formulierung des Ehegattentestaments können dem Längstlebenden Freiräume gegeben werden, über den späteren Nachlass zu verfügen, Teilungsanordnungen zu treffen o.ä. Auch die Gestaltung von Schenkungen des Längstlebenden an die späteren Erben sollte so gehalten werden, dass das Eigeninteresse des Längstlebenden sofort erkennbar ist. Hierdurch wird Streit der späteren Erben vermieden, ob vorausgegangene „Schenkungen“ Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, muss sich der übergangene spätere Erbe u.U. nicht mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen muss er sich aber darüber im Klaren sein, dass er die Beweislast für eine beeinträchtigende Schenkung trägt.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
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