Wer in einer großen Nachbarschaft wohnt, kennt es, wenn am Nachmittag die zur musikalischen Ertüchtigung gehaltenen Kinder auf ihren Instrumenten klimpern. Nicht so schlimm, wenn das jeweilige Instrument denn auch perfekt beherrscht wird. Aber wie lange muss man sich Musizieren am Stück gefallen lassen? Grundlage des BGH-Urteils vom 26.10.2018 Az. V ZR 143/17 war ein Trompete spielender Berufsmusiker, der ein Reihenhaus bewohnte. Nach eigenen Angaben übte dieser jeweils 180 Minuten an zwei Wochentagen. Die Nachbarn fühlten sich gestört und verlangten ein Ende.
Nachdem das Amtsgericht den klagenden Nachbarn noch Recht gab dem Musiker einen strengen Musizierplan auf der auf max. 10 Stunden pro Woche begrenzt war. Der BGH entschied: Häusliches Musizieren gehöre zur sozialadäquaten und üblichen Form der Freizeitbeschäftigung und kann von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein. Es ist daher von einem verständigen Durchschnittsmenschen hinzunehmen. Aber auch das gilt nicht grenzenlos. Es komme dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
In der vorliegenden Entscheidung betonte das Gericht noch einmal ausdrücklich, dass das werktägliche Musizieren drei Stunden nicht überschreiten sollte. Die Sache wurde in der Folge zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Konsequenzen für die Praxis
Es kann nicht jedes als störend empfundene Verhalten einfach so durch Gerichtsurteil beendet werden. Jeder Einzelfall ist anders und jeder Betroffene hat unterschiedliche Interessen, die es zu berücksichtigen gilt. Also Vorsicht vor einem zu schnellen Vorpreschen gegen als störend empfundene Nachbarn: Auch das oberste Gericht ist um eine belebte Nachbarschaft bedacht.
Marius Springer
Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mbB
- Rechtsanwalt (im Anstellungsverhältnis)