Die ersten Entscheidungen zum Mindestlohngesetz prägen die arbeitsrechtliche Praxis, obwohl es sich naturgemäß bislang nur um Entscheidungen der Instanzgerichte handeln kann.
Das Arbeitsgericht Herne hatte am 07.07.2015 – 3 Ca 684/15 – einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber die bislang jährlichen Sonderzahlungen für Weihnachts- und Urlaubsgeld anteilig zu 1/12 mtl. gezahlt hat und erst unter Berücksichtigung dieser Zahlungsumstellung den Mindestlohn erzielte. Die klagende Arbeitnehmerin vertrat den Rechtsstandpunkt, dass die Umlage der Sonderzahlung nicht auf den Grundlohn anrechenbar sei. Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage weitgehend ab und sprach der Klägerin lediglich den Differenzbetrag zu, der sich nach vollständiger Berücksichtigung der umgelegten Sonderzahlungen als Differenzbetrag ergab, in Höhe von sage und schreibe 0,01 €.
Konsequenz für die Praxis
Sofern der Mindestlohn nur unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung erreicht werden kann, sollte diese zur Erfüllung der sonstigen Anforderungen nach dem MiLoG auf monatliche Zahlungen umgestellt werden, um im Streitfall diese zusätzlichen Zahlungen zur Erfüllung der Mindestlohnansprüche geltend machen zu können. Auch wenn es sich noch nicht um eine rechtssichere Situation handelt, kann zumindest auf eine Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich wiederum auf Stimmen in der Literatur stützt und sich u.a. auch auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerentsendegesetz beruft (vgl. EuGH Urt. v. 14.04.2005 – RS.C-341/02). Sollte man diesen Weg einschlagen, muss man sich darüber im Klaren sein, dass zwangsläufig Rückforderungsvorbehalte, wie sie häufig in Arbeitsverträgen zum eventuell gewährten Weihnachtsgeld zu finden sind, hinfällig sind.
Nikolai Manke
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
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