Mehr als 60 Staaten und Gebiete haben ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Durch den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen wird es für die Finanzbehörden deutlich einfacher, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Länder ab 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Die Transparenz der Informationen und Daten für den Fiskus stehen im Vordergrund.
Am 15.07.2015 hat das Bundeskabinett zwei Gesetzesentwürfe beschlossen, mit denen der Automatische Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab 2017 wirksam werden. Die mehrseitige Vereinbarung verpflichtet die Vertragsstaaten, die für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat automatisch zu übermitteln.
Finanzinstitute müssen mit Stichtag zum 31.12.2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab dem 01.01.2016 bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen. Der erste automatische Informationsaustausch von Daten wird voraussichtlich im September 2017 erfolgen. Bei diesem Austausch mit dem Ausland werden hohe deutsche Standards des Datenschutzes angelegt werden. Zukünftig werden die Steuerverwaltungen weltweit, darunter auch die Deutsche, die Information erhalten, die sie für die Besteuerung aller Steuerpflichtigen benötigen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von
- Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten- und Ort jeder meldepflichtigen Person
- Kontonummer
- Jahresendsalden der Finanzkonten
- gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlegungsbeträge und Veräußerungserlöse.
Der AIA betrifft auch Daten bezüglich bestimmter Versicherungsbeträge, wie beispielsweise Lebensversicherungen, Einnahmen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungsverträgen sowie deren Bar- und Rückkaufswerte.
Erstmalige Informationen der Kontoinhaber durch das Versicherungsunternehmen werden bis spätestens zum 31.03.2017 erfolgen. Die vom AIA betroffenen Personen müssen bis spätestens zum 31.03. des Jahres der ersten Ermittlung sie betreffender Informationen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die betreffenden Auskünfte der Steuerverwaltung und danach den Partnerstaaten gemeldet werden (z.B. Vereinbarung mit Liechtenstein).
Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages oder eines Rentenversicherungsvertrages wird als Kontoinhaber jede Person betrachtet, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrages zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrages ändern, so ist Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat.
Konsequenzen für die Praxis
Im Hinblick auf den steigenden Druck auf potentielle Steuersünder ist es für diese unter Umständen ratsam, eine Selbstanzeige zu erstatten, um unrichtig angegebene steuerrelevante Daten richtig zu stellen. Es ist nicht mehr eine Frage, ob der automatische Informationsaustausch sich als globaler Standard durchsetzen wird, sondern nur noch wann, bzw. wie schnell und zwischen welchen Staaten.
Johannes Zimmermann
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
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