Für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 mit Ausnahme von dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt in allen Unions-Mitgliedsstaaten die Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO. Sie gibt einheitliche Regeln darüber vor, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Ein internationaler Erbfall liegt dann vor, wenn der Bürger eines Landes in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land bewegliches oder unbewegliches Vermögen hinterlässt.
Diese spröde Formulierung bedeutet im Kern, dass dem Erblasser eine Erbrechts-Wahl möglich ist, wie sie in der Vergangenheit nur schwer zu erreichen war. Zieht z.B. ein deutscher Staatsangehöriger von Uelzen nach Alicante, verbringt dort den Schwerpunkt seiner Zeit und stirbt nach dem 17.08.2015, wird er nach spanischem Recht beerbt und nicht nach deutschem Erbrecht.
Hat er kein Testament hinterlassen ist der Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge nur dann berufen, wenn Angehörige der I oder der II Ordnung fehlen. Der Ehegatte erhält im spanischen Erbrecht lediglich ein Nießbrauchrecht am Nachlass, dessen Quote von den erbrechtlichen Verwandten abhängt. Außerdem erhält der Ehegatte Kleidung, Mobiliar sowie den Hausrat der Ehewohnung.
Auch der Pflichtteilsanspruch ist im spanischen Erbrecht so geregelt, dass er in Höhe von 2/3 des Nachlasses besteht.
Ein gemeinschaftliches Testament, wie das in Deutschland verbreitete Berliner Testament oder ein Erbvertrag sind nach spanischem Recht unwirksam. Das bedeutet, dass diese Regelungen als nicht bestehend betrachtet werden und die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Recht eintritt.
Erblasser können in Bezug auf die Anwendung von geltendem Recht in bestimmtem Umfang eine Rechtswahl treffen. Erfolgt diese nicht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, das heißt das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthalts.
Rechtsanwalt
Johannes Zimmermann
Fachanwalt für Erbrecht