Das Gesetz unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Solange eine Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, besteht für den unterhaltsbedürftigen Ehepartner grundsätzlich ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ob und wie viel gezahlt werden muss, hängt immer vom individuellen Einzelfall ab und kann nur im Rahmen anwaltlicher Beratung festgestellt werden. Dafür sind verschiedene Faktoren von Bedeutung, so z.B. das Einkommen der Eheleute, Schulden und Wohnverhältnisse, gemeinsame Kinder und deren Alter, die Betreuungssituation der Kinder und die Dauer der Trennungszeit. Auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Der nacheheliche Unterhalt bezieht sich auf die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Ob und wie viel Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, ist auch hier vom Einzelfall abhängig und muss mit Anwältin oder Anwalt besprochen werden. Das Gesetz kennt verschiedene sogenannte Anspruchsgrundlagen, die dazu führen, dass Unterhalt gezahlt werden muss. Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann befristet oder auch der Höhe nach begrenzt werden oder es kann ein kompletter Verzicht vereinbart werden . Insbesondere sind über diesen Unterhalt Vereinbarungen möglich, die entweder notariell beurkundet werden müssen oder als gerichtlicher Vergleich geschlossen werden, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Über die verschiedenen Möglichkeiten können wir Sie beraten.
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Brigitte Wagner-Anders
- Rechtsanwältin und Notarin
- Fachanwältin für Familienrecht