Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 den Betreiber eines Sozial-Media-Accounts (Facebook) verurteilt, den Erben einer verstorbenen Nutzerin Zugang zu deren vollständigem Benutzerkonto und den vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dieser Anspruch ist nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 03.12.2019 AZ: 21 W 11/19) dadurch erfüllt, dass den Erben ein USB-Stick übermittelt wird, auf dem die im Account vorhandenen Kommunikationsinhalte gespeichert und abrufbar sind. Ein darüber hinaus wie auch immer ausgestaltetes „Agieren“ im Account muss nicht gestattet werden. Das Kammergericht hat hiergegen die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zugelassen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Provider zeigen sich (noch) wenig beeindruckt von den Rechtsproblemen der Erben. Um den Erben den direkten Zugriff auf den digitalen Nachlass zu ermöglichen, sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen mit einer detaillierten Regelung des digitalen Nachlasses zu treffen.
Johannes Zimmermann
Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mBB
- Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
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