Kommt es zum Streit unter potentiellen Hoferben und ist ein solcher zum Zeitpunkt des Erbfalles noch minderjährig (hier: 2 Jahre), so schließt allein das geringe Alter eine Wirtschaftsfähigkeit nicht aus.
Es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass die Erwartung besteht, dass das Kind nach Neigung und Einfluss der Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hereinwachsen wird.
Es genügt für eine positive Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit jedoch nicht, dass das Kind ‚landwirtschaftsnah‘ aufwächst. Es muss im Zeitpunkt des Erbfalls klar sein, dass das Kind in der Lage sein wird, den Hof nach den Erfordernissen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft und nach den Regeln guter fachlicher Praxis selbständig zu bewirtschaften.
Bei Kleinkindern ist diese Beurteilung aufgrund der vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten kaum möglich. Daher kann allenfalls auf die Einflüsse der Umwelt, in der das zu beurteilende Kind aufwächst, abgestellt werden, hier insbesondere auf die Größe und Ausstattung des elterlichen Hofes sowie den Lebensweg der Eltern.
Daher ist die zukünftige Wirtschaftsfähigkeit eines Minderjährigen bei Nebenerwerbsbetrieben eher nicht zu erwarten, weil bereits die Eltern es aufgrund geringer Einkunftsmöglichkeiten nicht vermochten, den Hof als Vollbetrieb zu bewirtschaften. Selbiges gilt bei der Belastung eines Betriebes mit hohen Verbindlichkeiten. Auch in diesem Fall ist eher nicht zu erwarten, dass ein minderjähriges Kind später die Übernahme des Betriebes anstrebt.
Auch höheres Alter (hier: 71 Jahre) schließt die Wirtschaftsfähigkeit nicht per se aus. Allerdings muss der Abkömmling noch in der Lage sein, den Hof in die Eigenbewirtschaftung zu nehmen. Seine körperlichen Fähigkeiten müssen ausreichen, um die erforderlichen Tätigkeiten zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes durchführen zu können (harte körperliche Arbeit/ Nutzung EDV).
Insgesamt bestätigen sämtliche Entscheidungen die nach wie vor hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirtschaftsfähigkeit der Erben.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2020, 10 W 6/20 (Lw); OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010, 10 W 95/09)
Sibylle Wierling
Rechtsanwältin im Anstellungsverhältnis
- Fachanwältin für Familienrecht