Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Sofern das Kind bei einem Elternteil lebt, hat dieser Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt an das Kind zu leisten. Sofern jedoch der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist, das bedeutet für den Fall, dass der Unterhaltszahlung unter dem Selbstbehalt liegt, kann der Elternteil barunterhaltspflichtig sein, bei dem das Kind lebt.
Sofern auch dieser nicht leistungsfähig ist, können die Großeltern ausnahmsweise für die Aufbringung des Unterhalts herangezogen werden, sofern sie leistungsfähig sind. Der Selbstbehalt der Verwandtenhaftung liegt bei 1.800,00 €. Sollten die Großeltern des unterhaltsberechtigten Kindes ein darüber liegendes Einkommen haben, könnten sie in Anspruch genommen werden. Das OLG Hamm argumentiert, dass es Zweck dieses Gesetzes sei, den Kindesunterhalt durch die Inanspruchnahme eines anderen Verwandten abzusichern, sofern der vorrangig Unterhaltsverpflichtete hierzu nicht in der Lage ist. Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, sofern die Leistungsfähigkeit der Eltern ausgeschöpft wird.
Konsequenzen für die Praxis
Sofern beide Elternteile nicht leistungsfähig sind, muss daran gedacht werden, die Vermögensverhältnisse unterhaltspflichtiger Verwandter aufzuklären.
Anisha von Auenmüller
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
- Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)