Ansprüche verjähren, bis auf einige Ausnahmen, innerhalb von 3 Jahren. Jetzt, da sich das Jahr dem Ende zuneigt, drohen wieder einige Ansprüche zu verjähren. Hierbei stellt sich die Frage, wie man trotz drohender Verjährung seinen Anspruch „retten“ kann.

Hierbei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Zum einen kann eine Verjährungsverzichtserklärung herangezogen werden. Diese muss jedoch von beiden Parteien gewollt sein. Zum anderen kann der Anspruch noch kurz vor Jahresende durch Beantragung eines Mahnbescheids gerettet werden. Der Erlass eines Mahnbescheids gegen den Schuldner hat zur Folge, dass die Verjährung gehemmt wird. Legt der Empfänger gegen den ergangenen Mahnbescheid Widerspruch ein, ist die Anspruchsverjährung für sechs Monate gehemmt. Innerhalb dieses Zeitraums muss dann die Fertigung einer Anspruchsbegründung, welche inhaltlich einer Klagschrift entsprechen muss, erfolgen. Sodann wird in das gerichtliche Verfahren übergegangen und hierzu verhandelt, sodass bei Bestehen des Anspruchs dieser letztendlich tituliert wird. Aus diesem erstrittenen Titel kann dann über einen längeren Zeitraum vollstreckt werden.

Sollte der Schuldner keinen Widerspruch einlegen, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Nachdem dieser rechtskräftig geworden ist, kann, wie aus jedem anderen Titel vollstreckt werden. Dennoch hat der Mahnbescheidsempfänger auch in diesem Stadium noch die Möglichkeit, gerichtlich gegen diesen Vollstreckungsbescheid vorzugehen.

Konsequenzen für die Praxis

Sofern Ihre bestehenden Ansprüche zu verjähren drohen, sollten Sie sich schleunigst an einen Fachmann wenden, um diese titulieren zu lassen. Mahnbescheide können natürlich auch selber beantragt werden. Sollte jedoch bei der Auswahl der dort aufgeführten Katalognummern eine falsche angegeben werden, setzt die Verjährungshemmung nicht ein, sodass der Anspruch trotz Beantragung eines Mahnbescheides verjährt.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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