Bislang vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Standpunkt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist Urlaub anzuordnen, um den Verfall zu vermeiden. Es wird anlässlich der sogenannten „Bollacke“-Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 in der Rechtsprechung und Literatur der Standpunkt vertreten, dass diese Entscheidung europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber Urlaub ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitsnehmers zu gewähren habe und sich bei Nichterfüllung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig macht. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 10.11.2016 (8 Sa 321/16) zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung einen Schadensersatzanspruch festgestellt, diesen jedoch im Hinblick auf die bisherige BAG-Rechtsprechung als unverschuldet qualifiziert. Das BAG hat die Auslegungsfrage zur Entscheidung dem EuGH vorgelegt (BAG-Urteil v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15).
Konsequenzen für die Praxis
Das Urlaubsrecht ist mittlerweile wesentlich durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt, die teilweise überraschend ausgefallen ist. Arbeitgeber, die bis zur Klärung durch den EuGH den rechtssichersten Weg einschlagen wollen, ist die unaufgeforderte Anordnung des Urlaubs zur Vermeidung eines Verfalls zu empfehlen, da anderenfalls das Risiko von Schadensersatzansprüchen bei Verfall des Urlaubs besteht.
Nikolai Manke
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
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