Grundsätzlich begründet die Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Zur Erlangung dieses besonderen Kündigungsschutzes ist es jedoch erforderlich, dass die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich geltend gemacht wurde. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Wahrung dieser Form die eigenhändige Namensunterschrift auf einem Schriftstück gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Hinter dieser Anforderung zurückbleibende Formalien genügen nicht. Daher ließ es das Bundesarbeitsgericht nicht genügen, dass die Elternzeit per Telefax geltend gemacht wurde (vgl. BAG Urt. v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15). Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall die nicht genügende Einhaltung der Schriftform geltend machen, sofern er nicht aufgrund anderer Umstände zum Ausdruck gebracht hat, dass die Geltendmachung der Elternzeit akzeptiert ist, wofür allein die fehlende Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nicht genügen soll.

Konsequenzen für die Praxis

Die vorstehend dargestellten strengen Formvorschriften sind für Arbeitnehmer zwingend zu beachten. Bei ihrer Wahrung wird darüber hinaus darauf zu achten sein, dass der Arbeitnehmer auch den Zugang des eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks beweisen kann. Für Arbeitgeber eröffnet sich bei zunächst unwirksamer Geltendmachung der Elternzeit die Möglichkeit der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Auch bei vermeintlich bestehender Elternzeit lohnt sich die nachträgliche Prüfung, ob diese formgerecht geltend gemacht wurde.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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