Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) scheint bei den Arbeitgebern weitgehend unbemerkt geblieben zu sein, sodass sie sich über die erheblichen Risiken nicht bewusst sind. Die Entscheidung rundet die Entwicklung des Urlaubsrechts unter europarechtlichen Einflüssen ab, die sich seit der Schultz-Hoff-Entscheidung aus dem Jahre 2006 in Entwicklung befindet.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Der Arbeitgeber muss von diesem Recht nicht Gebrauch machen, sodass es der Abgabe einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung bedarf, wenn der Arbeitgeber die Kürzung vornehmen will. Nutzt der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht, hat er gemäß § 17 Abs. 2 BEEG sowohl den Resturlaub, der vor Antritt der Elternzeit nicht genommen werden konnte, als auch den während der Elternzeit anfallenden Urlaub, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, können Arbeitgeber während der einzuhaltenden Kündigungsfrist oder vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages noch nachträglich von ihrer Kürzungsbefugnis Gebrauch machen, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Dieses Kürzungsrecht verliert der Arbeitgeber jedoch, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt insoweit eine konsequente Fortführung der Entscheidungen in den letzten Jahren dar, nachdem die sogenannte Surrogationstheorie aufgegeben wurde und der Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den nicht genommenen Urlaub als reiner Geldanspruch zu qualifizieren ist, der nachträglich nicht durch den Arbeitgeber gekürzt werden kann.

Konsequenzen für die Praxis

Sofern Arbeitgeber das Risiko nachträglicher Urlaubsabgeltungen ausschließen möchten, ist dringend anzuraten, dass diese anlässlich der Mitteilung zum Antritt der Elternzeit den Arbeitnehmern mitteilen, dass sie von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Es empfiehlt sich vorsorglich eine solche Erklärung abzugeben, auch wenn bei Antritt der Elternzeit kein Anhaltspunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Elternzeit besteht, um eine Fristenkontrolle unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich zu machen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Tatsache zu schenken, dass es sich bei der Kürzungserklärung des Arbeitgebers um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, sodass sicherzustellen ist, dass der Zugang der Erklärung zu gegebener Zeit auch bewiesen werden kann.

Update 2019

Das BAG befasste sich 2019 erneut mit der Urlaubsabgeltung während der Elternzeit, s. hierzu einen weiteren Beitrag von RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nikolai Manke.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
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