Mit Urteil vom 18.12.2015 entschied das OLG Schleswig (Az.: 1 U 125/14) über den Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten: Danach steht dem Besteller nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu, wenn er ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten.
In dem vom OLG zu entscheidenden Fall konnten die Besteller ihren Kostenvorschussanspruch wegen des Mangels nicht durchsetzen. Nach § 640 Abs. 2 BGB stehen dem Besteller die Mangelgewährleistungsrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält, falls er das Werk trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt. Diesen Vorbehalt bei der Abnahme, etwa durch entsprechenden Vermerk im Abnahmeprotokoll, hatten die Besteller bzw. Kläger versäumt.
Nach Ansicht des OLG erscheint es kaum interessengerecht, wenn dem Besteller in derartigen Fällen neben dem Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens auch der Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens erhalten bleiben soll. Er verhält sich nämlich widersprüchlich, wenn er zwar einerseits das Werk trotz des ihm bekannten Mangels als vertragsgerecht annimmt, andererseits jedoch später die Mittel ersetzt haben möchte, um den Mangel zu beseitigen.
Werden also während der Abnahme Mängel des Werks bekannt, sollten sich die Mangelgewährleistungsrechte unbedingt durch schriftlichen Vermerk im Abnahmeprotokoll vorbehalten werden.
Dr. jur. Christian Behrens LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
- Schlichter für Baustreitigkeiten (SOBau)
- Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
- Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
- Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle