Zum 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dieses ersetzt die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen seit dem Inkrafttreten der Förderalismusreform im Jahr 2006 inne.

Wichtige Neuregelungen zum 01.11.2015

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes haben Vermieter eine Mitwirkungspflicht. Gem. § 19 BMG ist eine Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter abzugeben. Nach Absatz 3 des BMG muss diese folgende Daten enthalten

  • den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
  • die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • sowie den Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 des BMG meldepflichtigen Person.

Die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde hat innerhalb von 2 Wochen nach Einzug zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 BMG). Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 € (§ 54 Abs. 3 BMG). Musterformulare einer Wohnungsgeberbestätigung finden sich auf den Internetseiten der zuständigen Gemeinden.

Die Wohnungsgeberbestätigung des Landkreises Uelzen können Sie von dessen Website herunterladen.

Zweck des Meldegesetzes ist die Erfassung der Meldedaten in der Bundesrepublik Deutschland und die Bekämpfung von Scheinanmeldungen. Mit Scheinanmeldungen versuchen manche Bürger sich Vorteile zu verschaffen.

So hat beispielsweise bei Autoversicherern der Wohnort Einfluss auf die Einstufung in eine bestimmte Risikoklasse. Ebenfalls ist der Wohnort bei der Zugehörigkeit zu einem Schulbezirk entscheidend. In § 63 NSchG heißt es

„ … Schüler haben eine Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie Ihren Wohnsitz haben…“.

Fazit

Durch das neue Bundesmeldegesetz gelten nun einheitliche Regelungen im gesamten Bundesgebiet.

Anne Riemann

Anne Riemann

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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