Große Mengen an Bargeld, Kontoauszüge ausländischer Banken und Schließfächer mit wertvollem Inhalt werden von den Erben im ersten Augenblick als Schatzfund betrachtet.
Schnell wird klar: Das könnte Schwarzgeld sein. Das ist nicht nur ein Geschenk an den Erben. Vor allem birgt es für den Erben Pflichten und Risiken. Wer Schwarzgeld im Nachlass entdeckt, ist nicht automatisch ein Steuerhinterzieher. Allerdings ist der Erbe dazu verpflichtet, zum Schwarzgeld vollständige und wahrheitsgemäße Angaben beim Finanzamt zu machen. Geschieht dies nicht, wird dies als Steuerhinterziehung gewertet. Erben müssen eine vollständige Erbschaftssteuererklärung abgeben, das heißt inklusive des Schwarzgeldes im Nachlass.
Erben sind verpflichtet, bei der Einkommenssteuererklärung Erträge aus dem Schwarzgeld – z. B. Zinsen oder Dividenden – anzugeben. Der Erbe ist auch im steuerlichen Sinn Rechtsnachfolger des Erblassers und haftete auch für nachzuzahlende Steuern und zwar samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Solche Zahlungen können das Nachlassvermögen empfindlich schmälern oder sogar zu einem Minus führen. Wird nachgewiesen, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, beansprucht der Fiskus zu Recht rückständige Steuern der letzten zehn Jahre. Hierfür haftet der Erbe als Rechtsnachfolger. Sollte die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen noch nicht verstrichen sein, hat er die Möglichkeit, den Nachlass auszuschlagen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Hinterbliebene erfährt, dass er Erbe ist. Häufig kann der Erbe mangels hinreichender Kenntnis über die Nachlassverbindlichkeiten diese Entscheidung binnen der 6 Wochen Frist treffen. Er kann auch nach Ablauf dieser Frist einer Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens vorgreifen, bspw. indem er seine Haftung auf den Nachlass beschränkt oder einen Antrag auf Eröffnung einer Nachlassinsolvenz stellt. Die Hürden hierfür sind hoch aber nicht unüberwindbar.
Johannes Zimmermann
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
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